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   BSG, 29.11.1990 - 5/4a RJ 41/87   

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https://dejure.org/1990,3538
BSG, 29.11.1990 - 5/4a RJ 41/87 (https://dejure.org/1990,3538)
BSG, Entscheidung vom 29.11.1990 - 5/4a RJ 41/87 (https://dejure.org/1990,3538)
BSG, Entscheidung vom 29. November 1990 - 5/4a RJ 41/87 (https://dejure.org/1990,3538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente - Anerkennung von "Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986" i.S.d. § 1250 Abs 1 Buchst c Reichsversicherungsordnung (RVO) - Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem 30. Dezember 1985 - Eintritt des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 05.03.1965 - 1 RA 239/61

    Rentenversicherung - Versicherungsfall Begriff - Leistungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 41/87
    Vielmehr werden damit nur die Ereignisse im Leben des Versicherten bezeichnet, gegen deren Nachteile er oder seine Hinterbliebenen durch die Versicherung geschützt werden sollen (BSGE 20, 48, 50; 22, 278, 280; 32, 270, 272).

    Ob der Versicherte aus einem Versicherungsfall auch die vorgesehenen Leistungen erhält, hängt daher von den weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen ab, die sich mit dem Tatbestand des Versicherungsfalles gesetzestechnisch zu einem einheitlichen Leistungstatbestand - dem "Leistungsfall" = Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen (BSGE 22, 278, 281) - zusammenfügen.

    Gerade wenn aber bei einer Rechtsänderung festgelegt werden soll, ab wann das neue Recht gilt, ist unter Versicherungsfall in der Regel lediglich der Eintritt des versicherten Risikos zu verstehen (BSGE 22, 278, 280 f; im gedanklichen Ansatz auch BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16).

    Es treten nur noch einheitliche Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ein, sobald die Voraussetzungen des § 1246 Abs. 2 RVO bzw § 1247 Abs. 2 RVO erfüllt sind (vgl BSG SozR 2200 § 1276 Nrn 5, 6, 7, 11; SozR 2200 § 1247 Nr. 16; BSGE 22, 278, 282).

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 41/87
    Der Gleichheitssatz ist erst verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (vgl BVerfGE 55, 114, 128; ständige Rechtsprechung).

    Die Förderungspflicht geht jedoch nicht so weit, daß der Gesetzgeber gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Benachteiligung auszugleichen (BVerfGE 25, 258, 264 [BVerfG 26.02.1969 - 1 BvR 619/63]; 55, 114, 127).

    Diese Grundsätze gelten auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfGE 55, 114, 127).

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 41/87
    Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG obliegt dem Staat eine allgemeine Verpflichtung zur Förderung der Familie (BVerfGE 39, 316, 326).

    Da Art. 6 GG nichts darüber aussagt, wie der Familienlastenausgleich durchzuführen ist, kann der Gesetzgeber grundsätzlich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit selbst bestimmen, in welcher Weise und in welchem Umfang er seiner Verpflichtung zur Förderung der Familie nachkommt (BVerfGE 11, 105, 126; 39, 316, 326).

  • LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12

    Fiktion eines früheren Überprüfungsantrages im Wege des sozialrechtlichen

    In einer weiteren Entscheidung vom 29. November 1990 (AZ: 5/4a RJ 41/87) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, "der dem Weitergewährungsantrag stattgebende Bescheid, kraft dessen dem Versicherten auch nach Ablauf des Zeitraumes, für den er bisher Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, weiterhin Erwerbsunfähigkeitsrente (nunmehr auf Dauer) zusteht, stellt nicht bloß die Verlängerung einer früher bereits dem Grunde nach anerkannten Sozialleistung dar, sondern ist die eigenständige und vollinhaltlich erneute Bewilligung der beantragten Rente".
  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2014 - L 9 R 1721/14

    Bestimmung des Leistungsfalles bei Absinken des quantitativen

    Er tritt dann nicht nochmals durch weiteres Absinken des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden täglich ein (im Anschluss an BSG, Urteil vom 29.11.1990 - 5/4a RJ 41/87 -).

    Insbesondere trat auch zur Überzeugung des erkennenden Senats aus den vom SG ausführlich und überzeugend dargestellten Gründen und der hierzu zitierten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundessozialgericht , Urteil vom 29.11.1990 - 5/4a RJ 41/87 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - L 21 R 1203/07 - ) der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nicht nochmals dadurch ein, dass das zeitliche Leistungsvermögen der Klägerin nach dem Gutachten von Dr. C. (Internist bei der ärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten) vom 16.06.2011 bei im Wesentlichen unverändertem Beschwerdebild zwischenzeitlich auf unter drei Stunden abgesunken war.

    Entscheidend ist insoweit allein die eingetretene Folge, die in beiden Fällen in der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit besteht (BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rn. 28).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2014 - L 4 R 5172/13

    Bestimmung des Leistungsfalles bei Absinken des quantitativen

    Auch das BSG gehe davon aus, dass es nur einen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit geben könne (Urteile vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 62/89 -, vom 29. November 1990 - 5/4a RJ 41/87 - und vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 9/01 R -, alle in juris).

    Entscheidend ist allein die eingetretene Folge, die in beiden Fällen in der eingetretenen vollen Erwerbsminderung besteht (BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 5/4a RJ 41/87 -, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2010 - L 21 R 1203/07 -, jeweils a.a.O., Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2014 - L 9 R 1721/14 -, in juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 21 R 1203/07

    Leistungsfall; Versicherungsfall; Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung;

    Es kommt nicht darauf an, worauf die Erwerbsminderung letztlich beruht, d. h. ob sie allein auf Krankheit oder Behinderung des Versicherten zurückzuführen ist oder ob sie nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruht (BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 5/4 a RJ 41/87 -, juris).
  • BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 77/90

    Anwendung der Ruhensvorschrift des § 31 Abs. 1 FRG

    Regelungen, die innerhalb eines vergleichbaren Personenkreises einzelne Gruppen bevorzugen oder benachteiligen, müssen für eine an der Gerechtigkeit orientierten Betrachtungsweise den geregelten Lebensverhältnissen entsprechen und durch vernünftige, sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sein (BVerfGE 38, 187, 197; BSG, Urteile des erkennenden Senats vom 29. November 1990 - 5/4a RJ 41/87 - und - 5/4a RJ 53/87 - ">1251a%20RVO%20Nr.%2012#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200 § 1251a RVO Nr. 12).
  • SG Freiburg, 13.03.2014 - S 19 R 3503/12

    Bestimmung des Leistungsfalles bei Absinken des quantitativen

    Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es dabei gerade nicht darauf an, worauf die (volle) Erwerbsminderung letztendlich beruht, ob also allein gesundheitliche Gründe ausschlaggebend sind oder ob die (volle) Erwerbsminderung erst unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage - wie ausdrücklich in § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI genannt - eingetreten ist (so bereits BSG, Urt. v. 29.11.1990 - Az. 5/4a RJ 41/87, Rdn. 27 f. nach Juris unter Verwendung der Terminologie "Versicherungsfall" statt "Leistungsfall").
  • SG Freiburg, 13.03.2014 - S 19 R 3502/12

    Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente bei Gewährung einer

    Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es dabei gerade nicht darauf an, worauf die (volle) Erwerbsminderung letztendlich beruht, ob also allein gesundheitliche Gründe ausschlaggebend sind oder ob die (volle) Erwerbsminderung erst unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage - wie ausdrücklich in § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI genannt - eingetreten ist (so bereits BSG, Urt. v. 29.11.1990 - Az. 5/4a RJ 41/87, Rdn. 27 f. nach Juris unter Verwendung der Terminologie "Versicherungsfall" statt "Leistungsfall").
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